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Urteil des AG Düren vom 10.01.2007 zur Erstattungspflicht der Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nach Kürzung der vom Sachverständigen geschätzten Kosten. (Leitsatz zum Urteil des AG Düren vom 10.01.2007, AZ: 47 C 297/06 )Sachverhalt: Die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers legte das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der Sachverständigenorganisation C........GmbH vor, welche einzelne Positionen des Gutachtens im Bereich der Lackierkosten und Ersatzteile beanstandete und geringere Preise berücksichtigte. Der Geschädigte wandte sich daraufhin wieder an den von ihm beauftragten Sachverständigen, welcher sich mit der Stellungnahme der C........GmbH schriftlich gegenüber der Haftpflicht-Versicherung auseinandersetzte. Diese ergänzende gutachterliche Tätigkeit stellte der Sachverständige dem Geschädigten mit € 146,36 alsdann in Rechnung. In der Folgezeit weigerte sich die gegnerische Haftpflicht-Versicherung, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Aus den Gründen: Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von € 146,36. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Unfall verursacht hat, für den die Beklagte zu einhundert Prozent einzustehen hat. Bei dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden sind auch die Kosten des Ergänzungsgutachtens vom 14.04.2006 in Höhe von € 146,36 ersatzfähig. Insoweit handelt es sich nämlich um zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Kürzungen, die die Beklagte nach dem ersten Sachverständigengutachten des Klägers vorgenommen hat, war es gestattet, eine ergänzende Stellungnahme des Klägers einzuholen, denn die Beklagte hat die Kürzungen aufgrund eines von ihr extern eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen. Insoweit durfte der Geschädigte, der sicherlich weniger Erfahrung in Unfallprozessen hat als die Beklagte, eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen einholen, um sich sachgemäß mit dem Gutachten der Beklagten auseinandersetzen zu können. Hieraus fogt zugleich, dass die weiteren Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.Quelle: Urteil des AG Düren vom 10.01.2007, AZ: 47 C 297/06 Urteil des BGH vom 10.07.2007 zu kalkulierten Reparaturkosten über 130% und erfolgter Instandsetzung im Rahmen der 130%-Grenze
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 217/06 Verkündet am:10 . Juli 2007 Holmes ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Hd Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum AG Bochum Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss. Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige hat für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 €, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 € und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 € ermittelt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer 12.200 € beträgt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2) dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 € eines Restwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis den Fahrzeugschaden mit 7.900 € reguliert. Der Kläger will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug (teil-) repariert hat und weiternutzt und verlangt mit der vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 € zu dem Restwert von 2.000 €, den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter Umständen verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversicherer übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter Restwertaufkäufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der Kläger das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das höhere Restwertangebot verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Kläger sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Reparatur entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers und die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig gewesen sei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten hätten. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Beklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen. 1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann. a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -Quelle: Bundesgerichtshof Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2007 Nutzungsausfall muß nicht auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt sein Wenn sich die Reparatur eines Unfallschadens aufgrund der verspäteten Zahlung der Versicherung des Unfallgegeners verzögert, so ist der Anspruch auf Ersatz des entstandenen Nutzungsausfalls nicht auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Im vorliegenden Fall hatte ein Geschädigter, dessen Fahrzeug Anfang März 2004 einen im Rahmen der 130%-Grenze reparablen Reparaturschaden erlitten hatte, vor dem OLG geklagt. Die Reparaturdauer betrug laut Gutachten 3-4 Arbeitstage, die Wiederbeschaffungsdauer ca. 12 Kalendertage. Der Geschädigte forderte einen Vorschuß an und wies auf seine finanziell beengte Situation hin. Ein angemieteter Leihwagen wurde nach einigen Tagen zurückgegeben. Die Versicherung überwies erst Anfang Oktober einen Betrag von € 2984,00, mit dem der Geschädigte dann sein Fahrzeug instandsetzen ließ. Für die Zeit von der Rückgabe des Leihwagens bis zur Fertigstellung der Reparatur beanspruchte er den Nutzungsausfall mit € 33,75 pro Tag.Das OLG Düsseldorf gab ihm mit Urteil vom 22.01.2007 (Az.: I-1 U 151/06) recht Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages trotz Gewährleistungsausschluß aufgrund falscher km-Stand Angabe des Verkäufers. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit pp. hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Dr. Törl für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.09.2006 – 1 O 73/06 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.968,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Porsche 944 S 2 Targa, Fahrgestell-nummer #####, sowie weitere 459,96 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger erwarb im Januar 2005 von dem Beklagten, der einen Handel mit ge-brauchten Sportwagen nebst Werkstatt betreibt, einen damals 14 Jahre alten PKW Porsche 944 S2 Targa zum Kaufpreis von 15.968,- €. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss für Mängel, Km-Stand und frühere Unfallschäden. Der Kläger erklärte im Mai 2005 wegen einer Reihe von Sachmän-geln den Rücktritt vom Kaufvertrag und leitete ein Beweisverfahren ein, in dem an dem Fahrzeug zahlreiche Mängel und unsachgemäß reparierte Unfallschäden fest-gestellt und Instandsetzungskosten von 13.500 € ermittelt wurden. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Rückabwicklung des Kaufver-trages und die Zahlung nicht anrechenbarer Anwaltskosten von 449,96 € sowie au-ßergerichtlicher Mahnkosten von 10,- € begehrt, abgewiesen. II. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. 1.Der Kläger ist jedenfalls deshalb zum Rücktritt gemäß §§ 437 Nr.2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB berechtigt, weil das von ihm gekaufte Gebrauchtfahrzeug eine um über 90.000 km höhere Laufleistung hatte, als sich aus dem Stand des Kilometerzählers ergab, und der Beklagte diesen Umstand verschwiegen hat, obwohl er verpflichtet war, den Kläger über den Einbau eines „Tauschtachos“ aufzuklären. a) Nach den eigenen Angaben des Beklagten ist in das Fahrzeug anlässlich der „Zer-legung und Neulackierung“ im Jahre 1996 bei einem Kilometerstand von rund 90.000 km ein Austauschmotor und ein „Tauschtacho“ eingebaut worden. Danach verblieb das Fahrzeug als Firmenwagen im Besitz des Beklagten und hat die rund 68.000 km zurückgelegt, die der Kilometerzähler bei dem Verkauf des Wagens an den Kläger auswies. Die Gesamtfahrleistung lag also im Zeitpunkt des Verkaufs bei rund 158.000 km und damit um mehr als das Doppelte höher, als es der Kilometer-zähler anzeigte. Stimmt der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht überein, so liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB vor, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeig-ten Kilometerstandes im Sinne der Gesamtfahrleistung ausgehen durfte (Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rdn. 1285). Dem Kläger mussten sich beim Kauf des Fahrzeugs trotz des relativ hohen Alters des Fahrzeugs aufgrund des äußeren Zustandes keine Zweifel an dem Kilometer-stand aufdrängen. Die Laufleistung eines Sportwagens muss nicht der durchschnitt-lichen Laufleistung eines „normalen“ Gebrauchtfahrzeugs (durchschnittlich 13.000 km p.a., vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.) entsprechen. Auch die Abnutzung der Sitze gab keinen verlässlichen Hinweis auf die Laufleistung eines Fahrzeugs. Selbst bei Kenntnis des Umstandes, dass ein Austauschmotor eingebaut worden war, musste sich dem Kläger nicht der Verdacht aufdrängen, dass zugleich ein Tauschta-cho eingebaut worden war. Der Einbau eines Austauschmotors kann unterschiedli-che Gründe haben. Der gleichzeitige Einbau eines Tauschtachos ist damit nicht zwangsläufig verbunden, es gibt hierfür auch keinen technischen Grund. Eher dient – umgekehrt – der Einbau eines Austauschmotors als Verkaufsargument, um den ablesbaren hohen Kilometerstand zu relativieren. b) Der Beklagte war zur Aufklärung über die von der Gesamtlaufleistung so erheb-lich abweichende Kilometerstandsanzeige verpflichtet, auch wenn die Parteien den Kilometerstand im Sinne einer Gesamtlaufleistung nicht ausdrücklich in den schriftli-chen Kaufvertrag aufgenommen haben. aa) Der Käufer eines Gebrauchtwagens orientiert sich bei seinem Kaufentschluss außer an dem Baujahr und dem Erhaltungszustand des Wagens in erster Linie an der Gesamtfahrleistung. Ihr misst er gerade deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil das äußere Erscheinungsbild und der Wartungszustand des Wagens häufig täuschen und insbesondere keinen zuverlässigen Rückschluss auf seine tatsächli-che Abnutzung zulassen. DemGründe haben. Der gleichzeitige Einbau eines Tauschtachos ist damit nicht zwangsläufig verbunden, es gibt hierfür auch keinen technischen Grund. Eher dient – Dasselbe gilt, wenn sich der Eindruck einer erheblich niedrigeren Gesamtfahrlei-sumgekehrt – der Einbau eines Austauschmotors als Verkaufsargument, um den ablesbaren hohen Kilometerstand zu relativieren. b) Der Beklagte war zur Aufklärung über die von der Gesamtlaufleistung so erheb-lich abweichende Kilometerstandsanzeige verpflichtet, auch wenn die Parteien den Kilometerstand im Sinne einer Gesamtlaufleistung nicht ausdrücklich in den schriftli-chen Kaufvertrag aufgenommen haben. aa) Der Käufer eines Gebrauchtwagens orientiert sich bei seinem Kaufentschluss außer an dem Baujahr und dem Erhaltungszustand des Wagens in erster Linie an der Gesamtfahrleistung. Ihr misst er gerade deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil das äußere Erscheinungsbild und der Kaufwilligen kommt es mithin, wie jedem Gebraucht-wagenhändler bekannt ist, nicht auf den jederzeit von ihm feststellbaren Tachostand, sondern auf die Gesamtfahrleistung an. Dass diese allgemeinen Erwägungen auch auf den Kläger zutreffen, ergibt sich daraus, dass er den Rücktritt vom Vertrag im anwaltlichen Schreiben vom 11.05.2005 (Bl. 7 d.A.) ausdrücklich auch auf den Ver-dacht einer vom Tachostand abweichenden höheren Fahrleistung stützte. bb) Ein Gebrauchtwagenkäufer kann regelmäßig zunächst davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebli-che Gesamtfahrleistung bezieht (BGH, NJW 75, 1693, 1694). Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dem die erhebliche Abweichung zwischen tatsächlicher Lauflei-stung und Tachostand bekannt ist, muss diesen aber grundsätzlich auch ungefragt offenbaren (OLG Düsseldorf, OLG Report 93, 81; OLG Köln, NJW-RR 1988, 1136). tung – wie hier - aus dem Einbau eines „Tauschtachos“ ergibt (LG Münster, ZfS 1993, 409). Denn auch wenn im Kaufrecht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht, muss dieser nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zumindest solche Tatsachen offenbaren, die erkennbar für den Ver-tragsentschluss des Käufers von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach Treu und Glauben erwartet wer-den kann (OLG Köln, VersR 1994, 111 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall bestand eine solche Aufklärungspflicht jedenfalls aufgrund der folgenden Umstände: Die Gesamtfahrleistung des verkauften PKW war mit rund 158.000 km mehr als doppelt so hoch wie der Tachostand. Dies wusste der Beklagte, der den Tachometer in seinem Betrieb ausgetauscht und das Fahrzeug seither als Firmenwagen in Besitz gehabt hatte. Der Beklagte konnte keine Zweifel haben, dass eine erhebliche Ab-weichung zwischen wahrer Laufleistung und Tachostand einen für den Kaufentschluss des Klägers wesentlichen Umstand darstellte und dass deshalb sein Wissen dem Kläger zu offenbaren war. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte gewerblicher Händler ist und an seine Aufklärungspflichten höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einem Privatverkäufer (Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 444 Rn. 11 m.w.Nachw.). Die erforderliche Aufklärung ist nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchge-führten Beweisaufnahme nicht erfolgt. Die gegenteilige Behauptung des - insoweit beweisbelasteten - Beklagten ist von den Zeugen nicht bestätigt worden. c) Der Beklagte kann sich auf den im Kaufvertrag enthaltenen formularmäßigen Ge-währleistungsausschluss gemäß § 444 BGB nicht berufen, weil das Verschweigen der vom Tachostand abweichenden Gesamtlaufleistung gegen die bestehende Auf-klärungspflicht verstieß und deshalb arglistig war. d) Der Rücktritt ist vom Kläger wirksam erklärt worden. Eine Nacherfüllung scheidet bezüglich dieses Mangels aus. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertra-ges, also zur Rückzahlung des Kaufpreises von 15.968,- € Zug um Zug gegen Rück-gabe des Fahrzeugs, § 346 Abs.1 BGB. Herauszugebende Nutzungen hat der Klä-ger nach seinem unbestrittenen Vortrag nicht gezogen, weil er mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren ist, nachdem der E-Sachverständige erklärt hatte, das Fahrzeug sei nicht mehr fahrsicher. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen seit dem 19.05.2005 und auf Erstattung der Anwaltskosten gemäß der Berechnung in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.), sowie vorge-richtlicher Mahnkosten in Höhe von 10,00 €. Denn der Beklagte befand sich auf-grund des Schreibens vom 11.05.2005 mit Ablauf des 18.05.2005 in Verzug, §§ 286 Abs.1, 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Kosten des selbständigen Be-weisverfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheprozesses und nach Maßgabe der Notwendigkeit zu erstatten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 490, Rdn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Ent-scheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeu-tung. Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.427,96 €. Dr. Müller | Dr. Törl | Heidemann | OLG Quelle:Köln Urteil des BGH vom 23.01.2007 zum Ersatz des Sachverständigenhonorares in Relation zur Schadenhöhe Urteil des BGH vom 23.01.2007 zum Ersatz des Sachverständigenhonorares in Relation zur Schadenhöhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Gb Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder), AG Fürstenwalde Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es: "A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand. B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen im-mer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***. * nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen." Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu. Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Ent-gelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
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Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
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Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
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Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. -
Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
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Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
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Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
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Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat. III. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller | Greiner | Wellner | Pauge | | Stöhr | Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.04.2005 - 30 C 54/05 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Urteil des LG Coburg vom 21.10.2004 zur Leistungsfreiheit des Versicherers wenn beide beteiligten Kraftfahrzeuge auf den VN zugelassen sind Ein hoher Preis für günstige Prämien Zum Haftpflichtschutz bei einem Unfall zwischen zwei bei der selben Versicherungsgesellschaft versicherten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers Kurzfassung Das Sparen ist gerade in diesen Zeiten beliebt, zugegebenermaßen oft auch notwendig. Aber das Motto "Ich bin doch nicht blöd!" kann manchmal auch für böse Überraschungen sorgen. Wird beispielsweise die Haftpflicht für ein Zweitfahrzeug bei dem selben Versicherer abgeschlossen, sind zwar günstige Prämien gewiss. Bei einem Unfall zwischen Erst- und Zweit- Kfz entfällt jedoch in der Regel der Haftpflichtschutz für Sachschäden. Das zeigt ein unlängst von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Beide Gerichte wiesen die Schadensersatzklage eines Motorradfahrers gegen die eigene Haftpflichtversicherung in Höhe von ca. 4.400 € ab.Sein Krad war infolge des Sturzes seines von einem Familienmitglied gefahrenen weiteren Motorrades beschädigt worden. Bei einer solchen Konstellation - so die Richter - sei die Haftung des Versicherers ausgeschlossen.Sachverhalt Der Italienurlaub entpuppte sich für den Versicherten und seine Ehefrau , beide begeisterte Motorradfahrer, als Alptraum. Auf der Schnellstraße "Transpolesana" zwischen Bologna und Padua kam die vorausfahrende Gattin des Versicherten mit dem Motorrad, das ebenfalls ihm gehörte, zu Fall. Auf herumfliegenden Teilen dieses Krades stürzte er auch. An dem von ihm gefahrenen Feuerstuhl entstand Sachschaden von rund 4.400 €. Wieder zurück in Deutschland, verlangte er von der Versicherung, bei der beide Fahrzeuge haftpflichtversichert waren, Geldersatz. Zur Überraschung des verdutzten Motorradfahrers weigerte sich der Versicherer. Er verwies nämlich auf die sog. AKB (Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen), wonach für eine derartige Unfallsituation der Versicherungsschutz zu versagen sei. Gerichtsentscheidung Und die beklagte Versicherung bekam sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht Coburg Recht. Der Haftpflichtschutz für Sachschäden greife nicht ein, wenn bei einem Unfall zwei Fahrzeuge des selben Versicherungsnehmers beteiligt seien. Dies ergebe sich aus den jedem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB ( § 11 Nr. 2). Hintergrund dieser Regelung sei, dass eine Haftplichtversicherung einen Versicherungsnehmer von Ansprüchen Dritter freistellen solle. Sie bezwecke nicht die Deckung von Schäden, die er sich selbst zugefügt oder durch eine mitversicherte Person erlitten habe. Denn sich selbst gegenüber könne man nicht haftpflichtig werden. Die in solchen Fällen auftretende Deckungslücke sei grundsätzlich hinzunehmen. Fazit Preisnachlässe können manchmal auf ihre Art recht teuer werden. Urteil des Amtsgericht Coburg vom 08.07.2004, Az: 11 C 389/04; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21.10.2004, Az: 33 S 82/04; rechtskräftigQuelle: Pressestelle des LG Coburg Bundesgerichtshof zur nachträglichen Abrechnung auf Reparaturkostenbasis trotz erfolgter "fiktiver Abrechnung" BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 249/05 Verkündet am: 17. Oktober 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 249 G Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrech-nung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - LG Braunschweig Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 1. Juni 2004 ereignete. Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 € brutto und den Restwert mit 3.185,00 € brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden. In einem früheren Rechtsstreit hat der Kläger die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 172,26 €, einen Nutzungsausfall in Höhe von 487,20 € sowie eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € abzüglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages in Höhe von 2.097,83 €, insgesamt 3.146,73 € geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag gezahlt hatte. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr die Regulierung des Schadens auf Reparaturkostenbasis und legt dazu zwei Rechnungen einer Reparaturwerkstatt vom 14. Oktober 2004 über 1.196,69 € und vom 11. Januar 2005 über 7.130,88 € vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,10 € errechnet er sich einen weiteren Schaden in Höhe von 3.767,47 €. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Re-vision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar sei mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Frage, ob der Schaden auf der Basis der Wiederbeschaffung oder auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, um keine echte Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB handele. Doch könne der Geschädigte nicht mehr Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, wenn er sich vorher für eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Die Kammer gehe davon aus, dass der Geschädigte an die von ihm getroffene Wahl der gemäß § 249 Abs. 1 und 2 BGB möglichen Abrechnungsvarianten gebunden sei. Der Kläger sei deshalb daran gehindert, seinen Schaden nach durchgeführter Regulierung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der vorliegenden Klage vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. 1. Allerdings wird eine Bindung des Geschädigten an die (vorbehaltslos) einmal gewählte Art der Schadensabrechnung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, auch von anderen bejaht (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 222 = ZfS 1994, 400; Böhme/Biela, Kfz-Haftpflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 26, Seite 164; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 331 ff., 341; Lemcke, r+s 2002, 265, 272). Dem kann indes nicht gefolgt werden. 2. Die Ansicht, nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes könnten nunmehr tatsächlich aufgewendete höhere Reparaturkosten nicht mehr geltend gemacht werden, ist in der vom Berufungsgericht angenommenen Allgemeinheit unrichtig. Eine Bindung lässt sich für den hier gegebenen Fall, dass nach der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis das Fahrzeug alsdann doch repariert wird und nun die konkreten (höheren) Reparaturkosten geltend gemacht werden, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats herleiten, auch nicht aus dem Urteil vom 23. März 1976 (BGHZ 66, 239, 246), in dem diese Frage offen gelassen wurde. Sie wird deshalb von Teilen der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. OLG Cel-le, OLGR 2006, 482; Eggert, VA 2006, 134; Elsner, DAR 2004, 130, 131; Freyberger, MDR 2002, 867, 870; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rn. 38; Richter in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 4, Rn. 75 f.; Staudinger/Schiemann, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 226 a. E.) und zwar im Ergebnis zu Recht. a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-men sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 388, 389 f.). b) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 und 163, 180, 184, jeweils m. w. N.) stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaft-lichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachver-ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 ff.; 154, 395, 400). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert, wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f. = NZV 2006, 459 f. m. Anm. Heß). c) Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wie hier kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). Auch in diesem Fall stehen dem Geschädigten, der sich zu einer Repara-tur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, die konkret abgerechneten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zu. Ersatzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Grenzen (bis 30%) übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat; andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 173 f.). d) Bei der Ersatzbeschaffung und der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs handelt es sich mithin um gleichwertige Arten der Naturalrestitution, zwischen denen der Geschädigte innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen wäh-len kann. Dabei handelt es sich indes nicht um eine Wahlschuld i. S. des § 262 BGB, denn der Schädiger schuldet nicht mehrere nach Wahl zu erbrin-gende Leistungen, sondern Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) bzw. den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Selbst diese gesetz-lich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 182, 184; ferner BGHZ 121, 22, 26; Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 215, jew. m. w. N.). Verlangt der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen in dem aufgezeigten Rahmen auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur berechnen. Insoweit handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung. Inwiefern der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Wahl gebunden ist (bejahend BGHZ 121, 22, 26; differenzierend Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 216, jew. m. w. N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft lediglich die Abrechnungsmodalität. Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird. Diese Abrechnungsarten dürfen zwar nicht miteinander vermengt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 170, 175; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - VersR 2006, 1088, 1089), sind aber alternativ möglich. e) Eine Bindung des Klägers an die Schadensabrechnung auf Basis ei-ner Ersatzbeschaffung kann im Streitfall nicht mit der Erwägung begründet werden, der Ersatzanspruch des Geschädigten sei mit der Zahlung des (zunächst) auf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrages erfüllt, so dass Nachforderungen ausgeschlossen seien (so Lemcke, aaO). Mit der Zahlung des Versicherers ist in der Regel nur eine Teilforderung erfüllt, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der Schaden höher ist, als zunächst gefordert. Die ursprüng-liche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar. Selbst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des Schadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 f.; ferner BGHZ 79, 249, 258). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Schadenshöhe ist - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rn. 301; Staudinger/Schiemann, aaO, Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 81). Im Streitfall war die Schadensentwicklung, ausgehend vom Vortrag des Klägers, erst mit der Reparatur des Fahrzeugs und der Vorlage der Werkstattrechnungen betreffend die konkreten Reparaturkosten abgeschlossen. Mit der Zahlung der Beklagten zu 2, die zur Rücknahme der ersten Klage im November 2004 geführt hat, war der Schadensersatzanspruch des Klägers mithin nicht vollständig erfüllt. Für eine vorher vom Kläger der Beklagten zu 2 gegenüber erklärte Bindung an die zunächst gewählte Abrechnungsart, welche in Einzelfällen in Betracht zu ziehen sein mag, hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Das gilt auch, soweit in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, die Parteien hätten sich vergleichsweise dahin geeinigt, dass der Anspruch des Klägers mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 2 abschließend ausgeglichen sein solle. Inwieweit im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Rechtskraft eine Nachforderung ausschließen kann, muss hier nicht entschieden werden, da die erste Klage zurückgenommen wurde. f) Schließlich kann eine Bindung des Geschädigten an die zunächst gewählte fiktive Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nicht auf Gründe des Rechtsfriedens oder einer möglichst zügigen Schadensregulierung (vgl. Huber, aaO) gestützt werden. Sofern der Versicherer an einer abschließenden Schadensregulierung im Einzelfall interessiert ist, kann er auf eine Erklärung des Geschädigten hinwirken, durch die die Regulierung endgültig abgeschlossen wird. Unter Umständen kann sich dies auch aus den im Rahmen der Regulierungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen ergeben. Eine rechtliche Grundlage, dem Geschädigten bei fortdauernder Schadensentwicklung unter den genannten Gesichtspunkten Nachforderungen generell abzuschneiden, besteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht. III. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Im Streitfall übersteigen die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten (8.327,57 €) den Wiederbeschaffungswert (7.900,00 €) unterhalb von 130% (= 10.270,00 €); den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden, zu den vom erkennenden Senat dargelegten Voraussetzungen der Schadens-abrechnung in einem solchen Fall (BGHZ 115, 364; 154, 395; 162, 161 und 162, 170) vorzutragen. Bei der sodann erforderlichen erneuten Beurteilung des Falles werden auch eventuelle Unklarheiten der bei der Akte befindlichen Rechnungen, ihr erheblicher zeitlicher Abstand zum Unfallgeschehen und zueinander und etwaige Widersprüche zu dem vom vorgerichtlichen Sachverständigen festgestellten unstreitigen Reparaturbedarf in Betracht zu ziehen sein. Die neue Verhandlung gibt zudem Gelegenheit zu prüfen, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung vom Abschluss eines Vergleichs ausgegangen werden kann. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2005 - 113 C 1653/05 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 S 364/05 - Quelle: Bundesgerichtshof Urteil des BGH vom 10.10.2006 zur Abrechnung des Sachverständigenhonorars nach Schadenhöhe IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 42/ Verkündet am: 10. Oktober 2006 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ih-rem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem Kläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des Sachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahrzeug bestimmt." Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Scha-denssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung von 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehnte die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte "Pauschalpositionen". Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch genommen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Entscheidungsgründe: Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, kann über die Revision im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 128 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 ZPO Rdn. 55). Die Revision führt zur Aufhebung des Be-rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. I. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag nach § 631 BGB handelt. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Sen.Urt. v. 4. 4. 2006 - X ZR 80/05, BGHReport 2006, 1081, und X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen). II. -
Zum Vergütungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Vergütungsvereinbarung der Parteien sei zwar entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, die Abrechnung nach bestimmten Sätzen auf der Grundlage der Schadenshöhe könne dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung entsprechen. Sie leide aber an einem Mangel. Wenn der Kläger schon von der sonst allgemein üblich gewesenen Abrechnungsweise eines Sachverständigen abrücke und aus (nicht zu beanstandenden) Gründen der Vereinfachung der Abrechnungsweise auf die Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage für seine Vergütung zurückgreife, müsse für den Auftraggeber erkennbar gemacht werden, welche "Gebühren" im Einzelnen angesetzt werden könnten. Es müsse von vornherein ersichtlich sein, nach welchen Maßstäben sich die Höhe der Vergütung bemesse. Daran fehle es im Streitfall, da eine Tabelle nicht vorgelegen habe. Zwar habe der Kläger in der Klageschrift die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) vorgelegt, dies reiche jedoch nicht aus, da die darin enthaltene Tabelle der Beklagten bei Vertragsschluss hätte bekannt gemacht werden müssen. Das Gericht habe auch nicht die Aufgabe, die übliche Vergütung festzustellen. Diese sei allenfalls anhand des Zeitaufwands zu errechnen gewesen; die festgestellte Schadenshöhe am Fahrzeug sei hierfür ungeeignet gewesen.
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Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. a) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. b) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Vergütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung eine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsausle-gung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des Klägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren. Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 6 C 130/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 55 S 161/05 - Quelle: Bundesgerichtshof
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